AGB

Allgemeines

Für sämtliche von R+F oHG  (Verleiher) aus und im Zusammenhang mit dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag (AÜV) erbrachte oder zu erbringende Dienstleistungen gelten die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Abweichende AGB des Kunden (im Folgenden: Entleiher) müssen durch die R+F oHG ausdrücklich schriftlich anerkannt werden. Einzelvertraglich können in Rahmenarbeitnehmerüberlassungsverträgen Abweichungen vereinbart werden. Alle vertraglichen Regelungen, Änderungen und Abweichungen bedürfen stets der Schriftform.

Dem Entleiher ist bekannt, dass die R+F oHG die Erlaubnis zur gewerblichen Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Die unbefristete Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung gemäß §1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) wurde am 13.04.2015 von der Agentur für Arbeit in Nürnberg in Nürnberg ausgestellt.

Vertragsabschluss der Arbeitnehmerüberlassung

2.1 Das Vertragsverhältnis kommt durch das Angebot der R+F oHG nach Maßgabe des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages, sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die schriftliche Annahmeerklärung des Entleihers mit Unterzeichnung des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages zustande. Dem Entleiher ist bekannt, dass für die R+F oHG keine Leistungspflichten bestehen, sofern die unterzeichnete Vertragsurkunde durch den Entleiher nicht frist- und formgerecht zurückgereicht wird (§ 12 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (im Folgenden: AÜG)). Die Hereingabe hat vor dem (ersten) Einsatz zu erfolgen.

2.2 Sofern der Entleiher beabsichtigt, dem Leiharbeitnehmer den Umgang mit Geld und/oder Wertsachen zu übertragen, wird er vorab mit der R+F oHG eine gesonderte Vereinbarung treffen. Eine Haftung durch den Verleiher ist aber stets ausgeschlossen.

2.3. Die R+F oHG erklärt, dass in den Arbeitsverträgen, welche die R+F oHG mit den im Entleihbetrieb eingesetzten Arbeitnehmern abgeschlossen hat, denen die Regelungen des Tarifvertrag iGZ oder darüberhinausgehende, besserstellende Regelungen zugrunde liegen. Sofern dieser Tarifvertrag Informationen über den Kundenbetrieb, z.B. zur Feststellung von zu zahlenden Zuschlägen oder Arbeitszeitregelungen erfordert, ist der Entleiher verpflichtet, diese gegenüber der R+F oHG schriftlich mit Unterschrift zu erklären. Eine Auskunftsverpflichtung besteht insofern auch für die notwendigen Abfragen im Rahmen der Regelungen des Equal Pay (§ 9 Abs.1 Nr. 1a AÜG n.F.).

2.4. Der Entleiher prüft für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser im Sinne des § 8 Abs. 3 AÜG bei ihm oder bei einem mit ihm verbundenen Konzernunternehmen in den letzten 6 Monaten vor Beginn der Überlassung angestellt war (sog. Drehtürklausel) (im Sinne des §18 AktienG). Sind die Voraussetzungen des § 8 Abs. 3 AÜG gegeben, ist der Entleiher verpflichtet, unverzüglich den Verleiher zu informieren. In diesen Fällen stellt der Entleiher alle relevanten Informationen hinsichtlich der wesentlichen Arbeitsbedingungen einschließlich des Arbeitsentgelts vergleichbarer stammbeschäftigter Arbeitnehmer schriftlich zur Verfügung. Es gilt § 12 Abs. 1 Satz 4 AÜG in Verbindung mit § 8 AÜG. Auf Grundlage dieser schriftlichen Dokumentation erfolgt die angemessene Anpassung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes.

Um die Einhaltung der Überlassungshöchstdauer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG sicherzustellen, prüft der Entleiher für jeden namentlich benannten Zeitarbeitnehmer unverzüglich, ob dieser innerhalb der Frist des § 1 Abs. 1b Satz 2 AÜG (3 Monate und ein Tag) zuvor von einem anderen Verleiher an ihn überlassen worden ist. Liegt ein solcher Fall vor, wird der Entleiher den Verleiher darüber unverzüglich informieren. Ferner informiert der Entleiher den Verleiher in Textform unverzüglich und vollständig über alle in seinem Unternehmen geltenden Regelungen, die eine längere als eine 18-monatige Überlassungshöchstdauer zulassen und die für einen Betrieb in dem ein Zeitarbeitnehmer auf Grundlage des Überlassungsvertrages eingesetzt werden kann, relevant sind. Beide Seiten überwachen die Einhaltung der jeweils gültigen Überlassungshöchstdauer. Hat eine der Parteien berechtigte Zweifel daran, dass die Überlassungshöchstdauer eingehalten wird, ist sie dazu berechtigt, den Einsatz des betreffenden Zeitarbeitnehmers sofort zu beenden. Kommt es zu einer Überschreitung der Überlassungshöchstdauer, verzichten die Parteien wechselseitig auf die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, die sich aus dieser Fristüberschreitung ergeben.

2.5 Der Auftraggeber teilt der R+F oHG mit, ob er Gemeinschaftseinrichtungen hat und zu welchen dieser Einrichtungen er den Zeitarbeitnehmern Zugang gewährt bzw. ob sachliche Gründe bestehen, diesen Zugang nicht zu gewähren.

Arbeitsrechtliche Beziehung

3.1 Der Abschluss dieser Vereinbarung begründet keine arbeitsrechtliche Beziehung zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher. Die R+F oHG ist Arbeitgeber des Leiharbeitnehmers.

3.2 Für die Dauer des Einsatzes bei dem Entleiher obliegt diesem die Ausübung des arbeitsbezogenen Weisungsrechts. Der Entleiher wird dem Leiharbeitnehmer nur solche Tätigkeiten zuweisen, die dem mit der R+F oHG vertraglich vereinbarten Tätigkeitsbereich unterliegen und die dem Ausbildungsstand des jeweiligen Leiharbeitnehmers entsprechen. Im Übrigen verbleibt das Direktionsrecht bei der R+F oHG.

Fürsorge

4.1 Der Entleiher übernimmt die Fürsorgepflicht im Zusammenhang mit Arbeitsschutzmaßnahmen am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers (§ 618 BGB, § 11 Abs. 6 AÜG). Er stellt die R+F oHG insoweit von sämtlichen Ansprüchen des Leiharbeitnehmers sowie sonstiger Dritter frei, die aus einer nicht oder nicht ausreichenden Wahrnehmung dieser Pflicht resultieren.

4.2 Der Entleiher wird sicherstellen, dass am Beschäftigungsort des Leiharbeitnehmers geltende Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzvorschriften (u. a. §§ 5, 6 ArbSchG) sowie die gesetzlich zulässigen Arbeitszeitgrenzen und Pausen eingehalten werden. Insbesondere wird der Entleiher den Leiharbeitnehmer vor Beginn seiner Tätigkeit einweisen und über etwaig bestehende besondere Gefahren der zu verrichtenden Tätigkeit sowie Maßnahmen zu deren Abwendung aufklären. Sofern Leiharbeitnehmer der R+F oHG aufgrund fehlender oder mangelhafter Sicherheitseinrichtungen oder Vorkehrungen im Betrieb des Entleihers die Arbeitsleistung ablehnen, haftet der Entleiher für die dadurch entstehenden Ausfallzeiten.

4.3 Zur Wahrnehmung der dem Verleiher obliegenden Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen gestattet der Entleiher der R+F oHG ein Zutrittsrecht zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer innerhalb der üblichen Arbeitszeiten. Nur in begründeten Einzelfällen, z.B. bei Vorliegen bestimmter Hygiene-, Gefahrstoff- oder Strahlenschutzmaßnahmen kann alternativ ein allgemeiner Zutritt (z.B. zu Gemeinschaftseinrichtungen) zu den Arbeitsplätzen der Leiharbeitnehmer erfolgen.

4.4 Sofern für die Beschäftigung der Leiharbeitnehmer behördliche Genehmigungen erforderlich sind oder werden, verpflichtet sich der Entleiher diese vor Aufnahme der Beschäftigung durch den Leiharbeitnehmer einzuholen und der R+F oHG die Genehmigung auf Anfrage vorzulegen.

4.5 Der Entleiher wird der R+F oHG einen etwaigen Arbeitsunfall des entsandten Leiharbeitnehmers unverzüglich, das heißt am Schadenstag, schriftlich anzeigen. In der Folge wird der Entleiher der R+F oHG einen schriftlichen Schadensbericht innerhalb von 3 Arbeitstagen nach Eintritt des Schadensfalles überlassen oder mit der R+F oHG den Unfallhergang untersuchen.

4.6. Sollte der Entleiher gegen seine sich aus den vorstehenden Ziffern 4.1. bis 4.5. ergebenden Verpflichtungen verstoßen und hieraus behördliche oder gerichtliche Sanktionen für die R+F oHG resultieren, stellt der Entleiher die R+F oHG von jeglichen Ansprüchen Dritter, gegen die R+F oHG festgesetzten Bußgeldern sowie den damit einhergehenden Rechtsverfolgungskosten frei.

Zurückweisung/Austausch von Leiharbeitnehmern/Mindestbeschäftigungsdauer

5.1 Der Entleiher ist berechtigt, einen Leiharbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber der R+F oHG zurückzuweisen, wenn ein Grund vorliegt, der die R+F oHG zu einer außerordentlichen Kündigung des Anstellungsverhältnisses mit dem Leiharbeitnehmer berechtigen würde (§ 626 BGB). Der Entleiher ist verpflichtet, die Gründe für die Zurückweisung detailliert darzulegen. Im Falle der Zurückweisung ist die R+F oHG berechtigt, andere fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer an den Entleiher zu überlassen.

5.2 Darüber hinaus ist die R+F oHG jederzeit berechtigt, aus organisatorischen oder gesetzlichen Gründen an den Entleiher überlassene Leiharbeitnehmer auszutauschen und fachlich gleichwertige Leiharbeitnehmer zu entsenden.

5.3 Die vergütungspflichtige Mindestbeschäftigungsdauer pro Tag pro Leiharbeitnehmer ist wie folgt (gerechnet ohne Pausenzeit):

  • Service, Bar, Hostess: 6 Stunden / Tag
  • Küchenhilfe / Spüle: 6 Stunden / Tag
  • Koch: 7 Stunden / Tag

Im Übrigen gelten die Bestimmungen des (Rahmen-)Arbeitnehmerüberlassungsvertrages oder einzelvertragliche Vereinbarungen.

5.4 Im Falle einer Buchung durch den Entleiher mit konkretem Zeitraum ist R+F berechtigt, diesen zu berechnen, auch wenn dieser nicht vollumfänglich abgeleistet bzw. durch den Entleiher abgerufen wurde. 

Leistungshindernisse/Rücktritt

6.1 Die R+F oHG wird ganz oder zeitweise von ihrer Leistungspflicht frei, wenn und soweit die Überlassung von Leiharbeitnehmern durch außergewöhnliche Umstände, die nicht durch die R+F oHG schuldhaft verursacht wurden, dauernd oder zeitweise unmöglich oder unzumutbar (z.B. durch mangelhafte Unterbringung, fehlende Ausrüstung, Sicherheitsmängel. etc.) erschwert wird. Solche außergewöhnlichen Umstände sind insbesondere aber nicht abschließend Arbeitskampfmaßnahmen, gleich, ob im Unternehmen des Entleihers oder der R+F oHG, hoheitliche Maßnahmen, Naturkatastrophen u. ä. Darüber hinaus ist die R+F oHG in den genannten Fällen berechtigt, von dem Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zurückzutreten.

6.2 Ungeachtet der vorstehenden Regelung ist dem Entleiher bekannt, dass die von der R+F oHG überlassenen Leiharbeitnehmer nicht zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung verpflichtet sind, wenn der Betrieb des Entleihers bestreikt wird.

6.3 Nimmt der Leiharbeitnehmer seine Tätigkeit entgegen der Vereinbarung nicht oder nicht zeitgerecht auf, wird der Entleiher von der R+F oHG unverzüglich unterrichtet. Die R+F oHG wird sich nach besten Kräften bemühen, kurzfristig eine Ersatzkraft zu stellen. Ist dies nicht möglich, wird die R+F oHG vom Auftrag befreit. Unterbleibt die unverzügliche Anzeige durch den Entleiher stehen diesem Ansprüche aus und im Zusammenhang mit der nicht oder nicht rechtzeitig erfolgten Aufnahme der Tätigkeit durch den Leiharbeitnehmer gegen die R+F oHG nicht zu. Für den Fall, dass der Leiharbeitnehmer wegen Krankheit, Eigenkündigung oder anderer Sonderfälle seine Tätigkeit nicht ausführen kann, kann der Verleiher die R+F oHG den Arbeitnehmerüberlassungsvertrag für diese Zeit aussetzen oder auch vom Vertrag zurücktreten.

Abrechnung/Vergütung

7.1 Bei sämtlichen von der R+F oHG angegebenen Verrechnungssätzen handelt es sich um Nettoangaben. Die R+F oHG wird dem Entleiher bei Beendigung des Auftrages – bei fortdauernder Überlassung wöchentlich – eine Rechnung unter Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer stellen, es sei denn die Parteien vereinbaren ausdrücklich eine abweichende Abrechnungsweise. Die Rechnungen werden ausnahmslos auf elektronischem Weg übermittelt.

7.2 Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches seitens des Entleihers berechtigen die R+F oHG auch zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes, die dem tatsächlichen Ort und der tatsächlichen Tätigkeit entsprechen.

Die R+F oHG ist ferner zu Preisänderungen (Änderung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes) berechtigt, wenn zwischen dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und dem Zeitpunkt der Leistungserbringung mehr als 6 Monate liegen und nach Abschluss des Vertrages wesentliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen eintreten.

Wesentliche Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen sind insbesondere Änderungen des Tarifentgeltes der überlassenen Arbeitnehmer (einschließlich Branchenzuschläge), die Einführung oder Änderung gesetzlicher Sozialversicherungsabgaben, eine Einführung oder Änderung von gesetzlichen Mindestlöhnen oder Mindestarbeitsbedingungen in der Zeitarbeitsbranche sowie die Einführung oder Änderung der gesetzlichen Verpflichtung zur Entlohnung überlassener Zeitarbeitnehmer nach Maßgabe des Gleichstellungsgebotes (equal-pay / equal-treatment).

Die R+F oHG wird den Entleiher über wesentliche Kostensenkungen und Kostenerhöhungen schriftlich innerhalb einer Frist von 2 Wochen informieren. Die R+F oHG wird dabei die Preisänderung (Änderung des jeweiligen Stundenverrechnungssatzes) beziffern sowie die Änderung der Kalkulation erläutern und nachweisen.

Preiserhöhungen sind darüber hinaus nur im angemessenen und das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung berücksichtigenden Rahmen zulässig, als hierdurch eine Gewinnschmälerung vermieden, jedoch kein zusätzlicher Gewinn erzielt wird.

Übersteigt die Preiserhöhung 10% des zuletzt gültigen Stundenverrechnungssatzes, so kann der Entleiher binnen 2 Wochen nach Mitteilung der Preiserhöhung durch schriftliche Erklärung vom AÜV mit Wirkung zum Beginn der Preiserhöhung zurücktreten. Die R+F oHG wird für den betroffenen Zeitarbeitnehmer von ihrer vertraglichen Verpflichtung zur Leistung frei. Im Fall des Rücktritts ist der Entleiher zur Bezahlung der bereits erbrachten Leistungen verpflichtet.

7.3 Die R+F oHG nimmt die Abrechnung nach Maßgabe der von dem Leiharbeitnehmer überlassenen und vom Entleiher wöchentlich unterschriebenen Stundennachweise vor. Bei einer täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers, die über die bei dem Entleiher geltende regelmäßige tägliche bzw. wöchentliche Arbeitszeit hinausgeht, wird die R+F oHG Überstundenzuschläge entsprechend der im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag getroffenen Vereinbarung berechnen. Gleiches gilt für die Berechnung von Feiertags-, Schicht-, Nachtarbeits- und anderen tariflich vorgesehenen Zuschlägen, sofern diese im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart wurden. Für den Fall, dass die R+F oHG Stundennachweise zur Abrechnung nicht vorgelegt werden und dies auf ein Verhalten des Entleihers zurückgeht, ist die R+F oHG berechtigt, im Streitfalle eine tägliche Arbeitszeit des Leiharbeitnehmers zu berechnen, die der maximalen täglichen Arbeitszeit von Arbeitnehmern nach dem Arbeitszeitgesetz in der jeweils geltenden Fassung entspricht (§ 3 ArbZG). Dem Entleiher bleibt in diesen Fällen vorbehalten, eine geringere Beschäftigungsdauer des Leiharbeitnehmers nachzuweisen.

7.4 Die Rechnungsbeträge sind mit Zugang der von der R+F oHG erteilten Abrechnung bei dem Entleiher innerhalb von 14 Tagen – ohne Abzug – fällig und zahlbar. Rabatte, Sondertarife oder Skonto sind einzelvertraglich zu vereinbaren. Gemäß dem Gesetz zur Beschleunigung von Zahlungen werden sämtliche vom Verleiher gestellten Rechnungen 30 Tage nach Rechnungsdatum zur Abwicklung an das Forderungsmanagement übergeben. Hieraus entstehende Kosten gehen vollumfänglich zu Lasten des Entleihers.  R+F oHG ist berechtigt, Verzugszinsen gemäß §288 Abs. 1 BGB geltend zu machen. Werden Skonti nicht gemäß den Vereinbarungen vom Entleiher eingehalten und unrechtmäßig abgezogen, ist R+F zur Nach- oder Rückforderung bzw. Nachberechnung stets berechtigt.

7.5 Im Falle kurzfristiger Einsatzanfragen, die für den Verleiher einen zeitlichen- oder organisatorischen Mehraufwand bedeuten, ist die R+F oHG zur Weitergabe dieser Kosten an den Kunden berechtigt, welche aber im Einzelfall schriftlich vorab, mindestens jedoch vor Arbeitsaufnahme des Leiharbeiters, bekanntzugeben sind. Dies betrifft insbesondere den Mehraufwand für die Disposition der an R+F OHG beschäftigten Mitarbeiter und die damit einhergehenden Lohnmehrkosten für die R+F oHG.

7.6. Einwände gegen die vom Verleiher erstellten Rechnungen sind innerhalb einer Frist von einer Woche nach erfolgter Zustellung der betreffenden Rechnung schriftlich gegenüber dem Verleiher unter Angabe von nachprüfbaren Gründen geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist verzichtet der Entleiher ausdrücklich auf jegliche Einwände bezüglich der Richtigkeit der abgerechneten Stunden.

7.7 Folgende Zuschläge werden von R+F oHG auf die Stundensätze erhoben:

  • Überstunden (ab der 8. Tagesarbeits- oder 41. Wochenarbeitsstunde): 25 % (*)
  • Nachtarbeit (zw. 23 und 6 Uhr, mindestens aber zwei zusammenhängende Stunden): 25 %
  • Sonntagsarbeit: 50%
  • Feiertagsarbeit: 100 %
  • 24.12./31.12. (ab 14 Uhr): 150 % (*)

Fahrzeiten sind, sofern diese Arbeitszeit darstellen, ebenfalls zuschlagspflichtig.

Nacht-/Sonn-/Feiertagszuschläge können einzelvertraglich abweichend vereinbart werden, sofern der Tarifvertrag der iGZ hierfür einen entsprechenden rechtlichen Rahmen schafft und kann an die Regelungen des Kundenbetriebs angeglichen werden. Dies hat schriftlich auf einem dafür vorgesehenen Vordruck der R+F oHG zu erfolgen und wirkt erst ab dem Tag des Eingangs bei R+F oHG, keinesfalls aber rückwirkend.

Alle Zuschläge, die mit (*) gekennzeichnet sind, können nicht ausgeschlossen werden und fallen stets an.

7.8  Erhöhen sich die Stundensätze, insbesondere aufgrund von Branchenzuschlägen, sind die erhöhten Stundensätze die Basis für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt für die oben genannten Zuschläge. Entsprechendes gilt bei der Senkung von Stundensätzen. Ist der Grundsatz der Gleichstellung auf den oder die überlassenen Zeitarbeitnehmer gemäß § 8 AÜG anwendbar, sind die an den Zeitarbeitnehmer tatsächlich zu zahlenden Zuschläge entsprechend auf den vom Entleiher zu zahlenden Verrechnungssatz anzuwenden.

7.9 Im Falle, dass R+F Einsätze durchführt, welche nicht am Betriebssitz der R+F und/oder deren direkten Umkreis (bis max. 20) stattfinden, so gelten folgende Abrechnungsgrundsätze als vereinbart:

a.) Ist die Entfernung zum Einsatzort, gerechnet ab Firmensitz der R+F, größer als 20 km, fallen sowohl für die Hin-, als auch für die Rückfahrt 0,45 € je gefahrenem Kilometer an KfZ-Kosten an. Ein Fahrzeug wird mit maximal 4 Personen besetzt; ein Kleinbus – sofern vorhanden – mit 8 Personen.

b.) Beträgt die Entfernung zum Einsatzort mehr als 100 Kilometer vom Firmensitz der R+F, so zahlt R+F Ihren Mitarbeitern die gesetzlich erlaubten Verpflegungsmehraufwendungen, welche an den Kunden in voller Höhe (12,00 oder 24,00 EUR) weitergegeben werden. Eventuell anzurechnende Kürzungsbeträge sind vor Einsatzbeginn dem Verleiher schriftlich mitzuteilen. Nachträgliche Änderungen können nicht berücksichtigt werden. Stellt der Entleiher entsprechende Leistungen vor Ort (z.B. in Form einer Mahlzeit) zur Verfügung, so ist dies dem Entleiher mitzuteilen, da dies zu einer steuerlichen Berücksichtigung im Rahmen der vom Entleiher gezahlten Verpflegungsmehraufwendungen führt. Unterlässt der Entleiher eine derartige, pflichtwidrige Meldung, stellt er die R+F oHG für jegliche Ansprüche Dritter, insbesondere der Steuerbehörden und Sozialversicherung frei und kann hierfür auch nachträglich noch in Haftung genommen werden.

c.) Sollte eine Unterkunft vor Ort nicht durch den Entleiher möglich sein, wird R+F eine Unterkunft buchen, diese Kosten aber an den Entleiher in voller Höhe weitergeben, auch nebst eventuell dann zusätzlich anfallender Fahrtkosten. Die Vereinbarung eines Pauschalsatzes für Übernachtungen ist statthaft.

d.) Fahrzeiten werden, sofern Sie das Stadtgebiet Nürnberg/Fürth überschreiten, wie Arbeitszeit betrachtet und auch berechnet.

Einzelvertragliche Abweichungen können vereinbart werden, bedürfen aber zu Ihrer Wirksamkeit stets der Schriftform.

7.10 Die von der R+F oHG entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht zur Entgegennahme von Vorschüssen oder Zahlungen auf die von der R+F oHG erteilten Abrechnungen befugt.

7.11 Im Falle des Zahlungsverzuges des Entleihers finden die gesetzlichen Regelungen der §§ 286, 288 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Anwendung. Ist ein Kundenkonto nachhaltig mit Unregelmäßigkeiten im Rechnungsausgleich belegt, ist R+F berechtigt, Abschlagszahlungen zu verlangen, welche bis zu 80% des gebuchten Volumens umfassen. Diese Abschlagszahlung hat sodann bis zum Zeitpunkt des Einsatzbeginns bei R+F oHG einzugehen, andernfalls R+F oHG einseitig, aber nicht schuldhaft die Leistung verweigern kann. Schadensersatzansprüche seitens der R+F oHG sind vorbehalten. Gleiches gilt für Kundenbetriebe, also Entleiher, welche in direkter oder indirekter Verbindung mit einer (vorausgehenden) Insolvenz oder bekanntermaßen „wirtschaftlichen Schwierigkeiten“ stecken.

Als nachhaltige mit Unregelmäßigkeiten im Rechnungsausgleich belegte Entleiher sind insbesondere solche definiert, welche bereits zweimal die fälligen Rechnungen nicht fristwahrend ausgeglichen haben oder aber zweimal unberechtigt die in Rechnung gestellten Leistungen nicht Leistungen nicht fristwahrend vollumfänglich ausgeglichen haben.

7.12 Neukunden können anlehnend an 7.11 ebenfalls mit Abschlagszahlungen wie unter 7.11 benannt, belegt werden. Gleiches gilt für Bestandskunden, sofern deren Buchung einen Nettowert von 10.000,00 EUR netto je (Einzel-)Buchung übersteigt.

7.13 Im Falle von Stornierungen bereits erfolgter Bestellungen werden folgende Stornokosten seitens R+F oHG berechnet, wenn wir die bereits disponierten Mitarbeiter nicht anderweitig zum Einsatz bringen können.

  • Stornierungen bis zu 24 Stunden vor Einsatzbeginn bzw. am Vortag 100% – mindestens jedoch die Mindestbeschäftigungsdauer
  • Stornierungen von 7 Tagen vor Einsatzbeginn bis zu 2 Tage vorher: 50 %
  • Stornierungen von 8 bis 14 Tagen vor Einsatzbeginn: 20 %

7.14 Großkundentarife werden nur ab einem schriftlich garantierten Jahresvolumen eingeräumt und sind jeweils individuell zu vereinbaren. Großkundentarife und/oder Skonti sind mit Endfälligkeit 14 Tage bzw. 10 Tage mit Skontoabzug. Skonto wird nur bei Erteilung eines Sepa-Mandats durch den Entleiher eingeräumt. Großkundentarife mit einem längeren individuell vereinbarten Zahlungsziel als in 7.4 mit 14 Tage nach Rechnungszugang vorgesehen, können maximal 30 Tage ohne weitere Skonti betragen. Zahlungsziele länger als 30 Tagen gelten als ausgeschlossen. Stellt sich am Jahresende eine entsprechende Unterschreitung des Jahresvolumens heraus, ist die R+F oHG zur Nachforderung des Differenzbetrages, aber auch zur Kündigung des Großkundentarifs berechtigt.

7.15 Eine Umsatzrückgewähr ist in allen Fällen ausgeschlossen.

Aufrechnung/Zurückbehaltungsrecht/Abtretung

8.1 Der Entleiher ist nicht berechtigt, gegenüber Forderungen der R+F oHG aufzurechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend zu machen, es sei denn, die von dem Entleiher geltend gemachte Gegenforderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Tut er dies dennoch, gilt ab dem ersten Tag des Zurückbehaltens ein Zinssatz von 8% als obligatorisch vereinbart.

8.2 Der Entleiher ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der R+F oHG berechtigt, Rechte und Pflichten aus dieser Vereinbarung an Dritte zu übertragen.

Gewährleistung/Haftung

9.1 Der Verleiher steht dafür ein, dass die überlassenen Arbeitnehmer allgemein für die vorgesehenen Tätigkeiten geeignet sind; er ist jedoch zur Nachprüfung von Arbeitspapieren, insbesondere von Zeugnissen der Arbeitnehmer, auf Ihre Richtigkeit hin und zur Einholung von polizeilichen Führungszeugnissen nicht verpflichtet.

9.2 Die R+F oHG, deren gesetzliche Vertreter sowie Erfüllungsgehilfen haften nicht für durch Leiharbeitnehmer anlässlich ihrer Tätigkeit bei dem Entleiher verursachte Schäden oder Schlechtleistungen, es sei denn die R+F oHG, deren gesetzlichen Vertretern sowie Erfüllungsgehilfen fällt ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Auswahlverschulden zur Last. Im Übrigen ist die Haftung der R+F oHG sowie ihrer gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Diese Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden, die auf eine Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit beruhen. Dies gilt sowohl für gesetzliche als auch für vertragliche Haftungstatbestände, insbesondere im Falle des Verzuges, der Unmöglichkeit, des Unvermögens, der Pflichtverletzung oder in Fällen der unerlaubten Handlung. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einfacher Erfüllungsgehilfen haftet die R+F oHG darüber hinaus nur für vorhersehbare Schäden.

9.3 Der Entleiher verpflichtet sich, die R+F oHG von allen Ansprüchen Dritter freizustellen, die diese im Zusammenhang mit der Ausführung und Verrichtung der dem Leiharbeitnehmer durch den Entleiher übertragenen Tätigkeiten geltend machen. Die R+F oHG wird den Entleiher über jede Inanspruchnahme durch Dritte schriftlich in Kenntnis setzen.

9.4 Der Entleiher stellt die R+F oHG von allen Forderungen frei, die wegen folgender Pflichtverletzungen entstehen:

a) eine fehlerhafte Zuordnung der Branchenzugehörigkeit, die auf fehlerhaften Informationen des Entleihers basieren.

b) die Nennung eines falschen Vergleichsentgelts oder die Unterlassung der Mitteilung von Änderungen des Vergleichsentgelts.

c) eine fehlende oder fehlerhafte Mitteilung über abweichende betriebliche Vereinbarungen.

d) dem Einsatz des Leiharbeitnehmers außerhalb des im Arbeitnehmerüberlassungsvertrages bezeichneten Betriebes im Unternehmen, dem Austausch von Mitarbeitern innerhalb des Betriebes und die Verwendung der Leiharbeitnehmer außerhalb der vereinbarten Tätigkeiten.

e) eine Verletzung der Prüf- und Mitteilungspflicht gem.2.4..

Die Punkte b; c; d gelten speziell für die Fälle in denen einschlägige Branchenzuschlagstarife anzuwenden sind.

9.5 Aufgrund tarifvertraglicher Regelungen oder gemäß § 8 Abs. 1 bis 4 AÜG ist R+F oHG in bestimmten Fällen dazu verpflichtet, den überlassenen Arbeitnehmer hinsichtlich der geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgeltes ganz oder teilweise mit einem vergleichbaren Arbeitnehmer des Entleihers gleichzustellen. In diesen Fällen ist R+F oHG für eine zutreffende Gewährung dieser Arbeitsbedingungen oder des Arbeitsentgelts auf die Informationen des Entleihers angewiesen, vgl. Nr. 2.4 dieses Vertrages. Macht der Entleiher in diesem Zusammenhang, unvollständige oder fehlerhafte Angaben oder teilt er Änderungen unverständig, fehlerhaft oder nicht unverzüglich mit und hat dies zur Folge, dass der verliehene Arbeitnehmer von R+F oHG wirtschaftlich benachteiligt worden ist, wird R+F dies durch entsprechende Nachberechnungen und Nachzahlungen gegenüber den betroffenen verliehenen Arbeitnehmern korrigieren. R+F oHG ist frei darüber zu entscheiden, ob sie sich gegenüber den jeweiligen verliehenen Arbeitnehmern auf Ausschlussfristen berufen wird. Insoweit unterliegt R+F oHG nicht der Pflicht zur Schadensminderung. Die Summe der somit zu bezahlenden Bruttobeträge (Bruttolohnsumme ohne Arbeitgeberanteil in der Sozialversicherung) gilt zwischen R+F oHG und dem Entleiher als Schaden, den der Entleiher R+F oHG zu ersetzen hat. Darüber hinaus hat der Entleiher an R+F oHG den entgangenen Gewinn auf diese nicht kalkulierten Kosten als Schadensersatz zu erstatten. Dieser entgangene Gewinn wird mit 120 % Kalkulationsaufschlag der o.g. Bruttolohnsumme festgesetzt. Der Entleiher ist in diesem Zusammenhang berechtigt, im Einzelfall nachzuweisen, dass der angesetzte Kalkulationsaufschlag auf Basis des vorliegenden Überlassungsvertrages niedriger war und für den entgangenen Gewinn an der Stelle der vereinbarten 120 % zur Anwendung kommt. Darüber hinaus haftet der Entleiher gegenüber R+F oHG auch für Ansprüche der Träger der Sozialversicherung und der Finanzverwaltung, die diese gegen R+F oHG aufgrund der vorstehenden genannten Haftungstatbestände unabhängig von Bruttoentgeltzahlungen geltend machen.

Die vorstehenden Vereinbarungen gelten entsprechend, wenn der Entleiher den verliehenen Arbeitnehmer der R+F oHG mit Tätigkeiten beauftragt, die Ansprüche auf einen Branchen-Mindestlohn nach § 8 Abs. 3 Arbeitnehmer-Entsendegesetz begründen, obwohl die im Arbeitnehmer-Überlassungsvertrag ausdrücklich ausgeschlossen worden ist.

Übernahme von Mitarbeitern

Der Entleiher erkennt an, dass bei Übernahme eines Mitarbeiters, auch und insbesondere dann eine entsprechende Vermittlungs- oder Übernahmeprovision an die R+F oHG zu zahlen ist, wenn ein Kennenlernen durch die R+F oHG oder aber ein zeitlich vor der Übernahme/Vermittlung liegender Einsatz des Mitarbeiters ein Kennenlernen nachweislich macht.

Dabei gilt eine Übernahme- oder Vermittlungsprovision nach folgenden Maßgaben als vereinbart:

3,0 Monatsbruttogehälter nach Maßgabe der Anstellungsart im Kundenbetrieb, netto und zzgl. geltender USt.

Dies ist dem Verleiher entsprechend ausdrücklich schriftlich zu erklären und mittels Vorlage des Arbeitsvertrages zu dokumentieren. Unterbleibt dieser Nachweis erhöht sich Provision insofern, als das ein Vollzeitarbeitsverhältnis angenommen wird und 3,5 Monatsbruttogehälter ungeachtet jeder vorausgehenden Dauer einer Überlassung angenommen werden.

Die erhöhte Provision wird auch dann nachträglich erhoben, wenn sich nachträglich falsche Tatsachen herausstellen, gleich welcher Art der Falschangaben. Unterbleibt hierzu eine vollumfängliche, lückenlose Dokumentation (SV-Anmeldung, Lohnabrechnungen, Arbeitsverträge, Änderungsvereinbarungen, etc.) ist die R+F oHG zur Nachforderung berechtigt.

Weitergehende Schadensersatzansprüche sind seitens der R+F oHG stets vorbehalten.

Die Vermittlungsprovision wird mit Abschluss des Anstellungsvertrages zwischen Leiharbeitnehmer und den Entleiher, spätestens jedoch mit Aufnahme der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers im Unternehmen des Entleihers fällig und ist nach Rechnungsstellung durch die R+ F oHG durch den Entleiher sofort rein netto zu zahlen.

Der Entleiher wird von der Verpflichtung zur Zahlung einer Vermittlungsprovision frei, wenn er darlegt und beweist, dass die vorangegangene Überlassung des Zeitarbeitnehmers für die Einstellung nicht ursächlich war.

Vertragslaufzeit/Kündigung

11.1 Soweit der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag nicht befristet geschlossen wurde, läuft er auf unbestimmte Dauer. In den ersten fünf Tagen der Arbeitnehmerüberlassung ist der Entleiher berechtigt, das Vertragsverhältnis mit einer Frist von zwei Arbeitstagen zu kündigen. Im Übrigen steht beiden Parteien das Recht zu, die Vereinbarung mit einer Frist von 5 Werktagen zu kündigen, falls die Parteien keine andere Regelung treffen.

11.2 Davon unberührt bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung. Die R+F oHG ist insbesondere zur fristlosen Kündigung dieser Vereinbarung berechtigt, wenn a) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Entleihers beantragt ist, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wurde oder ein solches droht oder b) der Entleiher eine fällige Rechnung auch nach erfolgter Mahnung und Fristsetzung nicht ausgleicht.

11.3 Eine Kündigung dieser Vereinbarung durch den Entleiher ist nur wirksam, wenn sie gegenüber der R+F oHG ausgesprochen wird. Die durch die R+F oHG überlassenen Leiharbeitnehmer sind zur Entgegennahme von Kündigungserklärungen nicht befugt. Die Kündigung hat stets schriftlich zu erfolgen.

Verschwiegenheit/Datenschutz

Die Vertragsparteien verpflichten sich, über alle ihnen während der Vertragsdauer bekanntgewordenen Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse Stillschweigen zu bewahren. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auch auf Informationen, die von der jeweils anderen Partei ausdrücklich als vertraulich deklariert werden. Im Übrigen verpflichten sich die Parteien, im Zusammenhang mit der Durchführung des AÜB erlangte Unterlagen oder Daten oder sonstige nicht allgemein zugängliche Informationen Dritten gegenüber vertraulich zu behandeln.

Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich nicht auf solche Kenntnisse, die für jemanden zugänglich sind oder deren Weitergabe ersichtlich für keine der Parteien von Nachteil ist. Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht, sofern eine Partei gesetzlich zur Auskunft verpflichtet oder die Auskunft aus rechtlichen Gründen gegenüber den Behörden oder zur Wahrung von Rechtsansprüchen gegenüber Gerichten erforderlich ist. Die Verpflichtung zur Verschwiegenheit besteht auch nach Beendigung der vertraglichen Beziehung fort.

Der Entleiher verpflichtet sich gegenüber der R+F oHG, alle personenbezogenen Daten, die ihm von der R+F oHG übermittelt werden, ausschließlich für Zwecke der Durchführung des AÜV zu verarbeiten und alle datenschutzrechtlichen Vorschriften, insbesondere DSGVO und BDSGneu, zu beachten.

Angemessenen Weisungen der R+F oHG zum Umfang mit solchen personenbezogenen Daten, die der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften dienen, hat der Entleiher Folge zu leisten. Der Entleiher hat insbesondere personenbezogene Daten unverzüglich zu löschen, wenn der Zweck der Rechtsgrundlage ihrer Verarbeitung eine weitere Speicherung nicht mehr erfordert und keine anderweitigen gesetzlichen Verpflichtungen zur weiteren Speicherung bestehen.

Will der Entleiher die Daten zulässig für einen anderen Zweck verarbeiten, hat der Entleiher nicht nur die betroffene Person, sondern die R+F oHG zu informieren. Weiter verpflichtet sich der Entleiher, alle technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften zu treffen und zu wahren.

Schlussbestimmungen – Salvatorische Klausel

13.1 Änderungen und Ergänzungen der Vereinbarung zwischen den Parteien bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Die von der R+F oHG entsandten Leiharbeitnehmer sind nicht berechtigt, Änderungen, Ergänzungen oder Nebenabreden des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages mit dem Entleiher zu vereinbaren.

13.2 Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis zwischen der R+F oHG und dem Entleiher ist der Sitz der R+F oHG, Nürnberg. Die R+F oHG kann ihre Ansprüche darüber hinaus auch bei den Gerichten des allgemeinen Gerichtsstandes des Entleihers geltend machen.

13.3 Für sämtliche Rechtsbeziehungen zwischen der R+F oHG und dem Entleiher gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

13.4 Ergänzungen und Änderungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu Ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Dies gilt selbst für den Verzicht auf das Schriftformereignis. Sollte eine Bestimmung oder ein Teil einer Bestimmung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Anstelle der unwirksamen Bestimmung tritt eine solche, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.

R+F oHG
Geschäftsbereich Arbeitnehmerüberlassung